AGB

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Framary GmbH (Framary), Ahornweg 6, 56579 Bonefeld, erfolgen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Angebote gelten ausschließlich für den gewerblichen, selbstständig beruflichen oder behördlichen Bedarf (z. B. Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk und selbständig berufliche Tätigkeit). Dieses sind B2B-Kunden. B2C-Kunden (Privatpersonen) können auch bei Framary kaufen, akzeptieren allerdings widerspruchslos unsere B2B-Konditionen. Mit der Beauftragung stimmt der B2C-Kunde diesen Vorgaben zu. Alle Preisangaben verstehen sich „ab Werk“. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen oder Handelsklauseln (Incoterms) wird hiermit widersprochen.

1.2 Vereinbarungen zwischen den Parteien, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, müssen zu ihrer Gültigkeit schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für alle übrigen mündlichen Abreden, insbesondere telefonische, sowie für dieses Schriftformerfordernis.

1.3 FRAMARY behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung technische und optische Veränderungen vorzunehmen, soweit diese nicht einzelvertraglich gesondert vereinbart wurden und der Produktweiterentwicklung dienen, auch wenn dadurch produktspezifische Spezifikationen, die im Datenblatt des jeweiligen Produktes nicht explizit angeführt werden, verändert oder herausgenommen wurden. Das Gleiche gilt für Modellwechsel oder Konstruktions- und Materialveränderungen, welche aufgrund des technischen Fortschritts für notwendig erachtet werden.

2. Angebot und Vertragsschluss; Rückgaberecht

2.1 Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das Framary innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform oder durch Zusendung der Waren annehmen kann.

2.2 Rückgabe von gelieferter Ware im B2B-Geschäft: Der Anspruch auf Rückgabe im B2B unterliegt nicht dem B2C-Verbraucherschutz. Framary kann Ware vom Kunden zurücknehmen. Eine Rücknahme erfolgt nur bei vorheriger genauer schriftlicher Angabe der Rückgabemengen durch den Kunden und ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Framary. Framary behält sich vor, eine Rücknahme abzulehnen. Eine Entgegennahme der Ware durch Mitarbeiter/Beauftragte hat keine Rechtskraft, wenn die zurückgegebene Menge von der erfolgten Zustimmung abweicht, und bedeutet auch keine Zustimmung zur Mengenabweichung der vereinbarten Rückgabemenge. Die zurückgegebene Ware muss im einwandfreien, unbeschädigten und ungeöffneten Zustand sein, Plomben und Siegel dürfen nicht gebrochen sein. Framary erstellt eine Gutschrift über die zurückgegebene Ware, behält sich aber vor, den Gutschriftsbetrag ausschließlich gegen Bestellung neuer Ware zu verrechnen. Einen Rückzahlungsanspruch an den Kunden gibt es nicht, da vorher ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen wurde. Framary haftet nicht für die Falschbestellung/Mengenfehler des Kunden. Sollte es eine Zustimmung für die Rückzahlung der Gutschrift durch Framary geben, ist Framary berechtigt, seinen entgangenen Gewinn in Höhe von mind. 30 % vom Netto-Gutschriftsbetrag abzuziehen. Alternativ behält sich Framary vor, den Mehraufwand für Prüfung der zurückgesendeten Ware sowie Einlagerung der Ware in Höhe von mindestens 50,00 € zzgl. ges. MwSt. bei einer Gutschrift/Storno-Rechnung in Abzug zu bringen.

3. Preise; Gefahrenübergang; Haftungsausschluss

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk Bonefeld“ einschließlich normaler Verpackung.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Irrtümer, Preisänderungen und alle Rechte vorbehalten.

3.4 Da die Preisstellung grundsätzlich „ab Werk“ sowohl für B2B als auch B2C ist, ist der Versand der gekauften Ware an den Kunden als Beauftragung im Namen und in Vollmacht durch den Kunden zu verstehen. FRAMARY stellt diese Dienstleistung (Beauftragung eines Frachtführers und damit verbundene Prozesse) für Kunden als „Frachtabwicklung“ in Rechnung. Der Kunde haftet ab dem Verlassen des Lagers für den Zugang der Sache. Der Gefahrenübergang findet beim Verlassen unseres Standortes grundsätzlich statt, es sei denn, es wäre schriftlich eine „frei Haus“-Lieferung vereinbart. Solange durch den Kunden keine Frachtführervorgaben gemacht werden, wird FRAMARY für den Kunden einen marktüblichen Frachtführer auswählen und nutzen. Der Kunde kann jederzeit die Ware durch seinen eigenen Frachtführer abholen lassen oder einen Frachtführer bestimmen. Die dafür entstehenden Extrakosten trägt der Kunde. FRAMARY haftet nicht für Fehlleistungen des im Namen des Kunden beauftragten Frachtführers bei einer „ab Werk“-Beauftragung. Insbesondere bei Express-Lieferungen oder Fixterminen sind jegliche Schadensersatzansprüche bei nicht fristgerechter Zustellung gemäß Frachtbeauftragung ausgeschlossen, solange kein Verschulden durch Falschbeauftragung durch FRAMARY vorliegt. FRAMARY haftet nicht für Organisationsverschulden, Transportschäden oder höhere Gewalt durch den Frachtführer.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der FRAMARY mit der Ware oder zu ihrer Herstellung erforderlicher Rohmaterialien. FRAMARY ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Käufer kann aus keinem dieser Umstände Schadensersatzansprüche herleiten.

4.2 Verlängert sich die Lieferzeit oder wird FRAMARY von ihrer Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dies gilt insbesondere auch für Express- oder Fixtermine.

4.3 FRAMARY ist insbesondere im Falle vereinbarter Teillieferungen berechtigt, bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers ihre Liefer- und Leistungsverpflichtungen zurückzuhalten.

4.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verschiebt sich der Liefertermin auf Wunsch des Käufers, so ist FRAMARY berechtigt, Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens zu verlangen. Der Käufer hat in diesen Fällen als gewöhnlichen Schaden eine Kostenpauschale in Höhe von 1 % des Lieferpreises pro Monat an FRAMARY zu entrichten, vorbehaltlich der Geltendmachung eines ungewöhnlich hohen Schadens im Einzelfall.

4.5 Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die FRAMARY trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (höhere Gewalt, Organisationsverschulden des Frachtführers), bis zum Wegfall dieser Hindernisse zuzüglich einer angemessenen Zeitspanne zur Wiederaufnahme eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, wenn nicht die Leistung oder Lieferung unmöglich wird. Dies ist unabhängig davon, ob die Hindernisse bei der FRAMARY oder einem oder mehreren ihrer Zulieferer eingetreten sind. Zu den oben genannten Hindernissen gehören auch Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Die FRAMARY ist wahlweise berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Bestellungen und Lieferungen sind grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands und Österreichs möglich. Die Lieferung innerhalb Deutschlands erfolgt im Regelfall innerhalb von bis zu 3 Werktagen. Die Lieferung nach Österreich beläuft sich auf 4 bis 6 Werktage. Sollte der Kunde eine Lieferung außerhalb Deutschlands oder Österreichs wünschen, hilft die Framary GmbH Ihnen gerne weiter.

4.7 Im Falle einer Bestellung von Produkten, die nicht auf Lager sind, wird der Käufer sofort nach Feststellung per Fax, Telefon und/oder E-Mail informiert. In solchen Fällen entscheidet der Käufer, ob er warten möchte, bis die Ware verfügbar ist.

4.8 Bei Lieferverzögerungen wird der Käufer umgehend von Framary informiert.

5. Mängelgewährleistung

5.1 Im kaufmännischen Verkehr gelten die handelsrechtlichen Rügepflichten; sonstige Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach Ablieferung und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche nach Feststellung rügen.

5.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist Framary verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5.4 Framary haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit Framary keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.5 Framary haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.6 Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

5.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat sowie Geräte und Produkte nicht sachgemäß verwendet wurden. Der Nachweis der sachgerechten Verwendung liegt beim Anwender (Kunde von Framary).

5.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

5.11 Im Rahmen durch Kunden beauftragter Reparatur- und Beschichtungsprojekte, die von FRAMARY durchgeführt werden sollen, sind Gewährleistungsansprüche im Bezug auf chemische Haftung auf dem Boden der verwendeten Produkte ausgeschlossen, insbesondere wenn es sich um bereits gebrauchte/genutzte Immobilien handelt. Den Nachweis, dass der Boden frei von jeglicher Kontamination oder Bauart bzw. geplanter Nutzung ist, die eine chemische Bindung und/oder den chemischen Zustand des eingesetzten Produktes reduzieren kann, hat der Kunde ggf. bereits vor der Beauftragung zu erbringen. FRAMARY kann nur eine entsprechende Bodenvorbereitung (z. B. Reinigung) oder Beschichtung empfehlen auf Basis der Selbstauskunft des Kunden über mögliche Kontaminationen oder offensichtlicher Mängel auf dem Boden bei einer persönlichen Inaugenscheinnahme. FRAMARY haftet nicht zum Zeitpunkt der beauftragten Leistungserbringung und danach für nicht bekannte Kontaminationen, Nutzung des Bodens oder sonstige Mängel im vorhandenen Boden, die die Reparatur, Beschichtung und chemische Haftung und Haltbarkeit der verwendeten Produkte auch nachträglich beeinträchtigen.

6. Gesamthaftung

6.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

6.2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

6.3 Soweit die Schadensersatzhaftung Framary gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.1 Die Ware bleibt Eigentum der FRAMARY bis zur Erfüllung aller Forderungen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für FRAMARY als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der FRAMARY durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die FRAMARY übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der FRAMARY unentgeltlich. Ware, an der FRAMARY (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.1.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Zum ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gehört nicht die Veräußerung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an FRAMARY ab. FRAMARY ermächtigt den Käufer widerruflich, die an FRAMARY abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der FRAMARY hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit FRAMARY ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FRAMARY die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist FRAMARY berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die FRAMARY liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

7.4 Im Falle der Insolvenz ist FRAMARY berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen, soweit der Insolvenzverwalter von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht bzw. die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat.

8. Zahlung

8.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der FRAMARY 21 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

8.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers hinsichtlich anderer Verträge oder eines drohenden Insolvenzantrags gegen den Käufer sowie bei sonstiger Verschlechterung der finanziellen Situation des Käufers ist FRAMARY berechtigt, Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.3 FRAMARY ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

8.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Sein Recht zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen FRAMARY und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.2 Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der FRAMARY in Bonefeld.

9.3 FRAMARY behält sich vor, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden personenbezogenen Daten des Käufers nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes auf Datenträger zu speichern.

9.4 Die von FRAMARY gelieferten Waren können Ausfuhrkontrollbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, der Bundesrepublik Deutschland, UK oder der USA unterliegen. Der Käufer verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten und etwaige erforderliche Genehmigungen selbst einzuholen.

10. Beschwerden

Die EU-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar.

Framary GmbH
Ahornweg 6
56579 Bonefeld

Telefon: 06244 – 326 99 80
Mobil: 0173 – 177 1000
E-Mail: info@framary.de

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